Frage Nr. 21739

  • Das ist gesetzlich mit der Neufassung der "Bekanntmachung über die Festlegung von Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung" aus 2008 gesetzlich geregelt. Als Anhang das dazugehörige NfL. Es steht unter IFR-Bedindungen Satz 2. Warum dies so ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Es wird wohl die Mindestzeit sein, auf die man sich geeinigt hat, sich Zeit zu geben, um den restlichen Verkehr entsprechend umzuleiten, bzw. umzuorganisieren.

    Bei deiner 2. Frage ist es so: Beim IFR hast du in der Regel eine Freigabe bis zu einem bestimmten Punkt, man weiß also, was du tun wirst. Gemäß den Regeln sollst du bei weiterhin bestehenden Funkausfall gem. des Flugplans fliegen. Also absolut planbar für die Flugsicherung. Zumal du eh auf dem Radar bist. Wenn du hier einfach auf dem nächsten Flugplatz landen würdest, würde niemand exakt bei der Flugsicherung wissen, was der Pilot vor hat. Zumal der Pilot durch sämliche anderen Flightlevel "durch" muss. Das Risiko eines Zusammenstoßen steigt erheblich. Hier ist das Risiko, gem. des Flugplans zu fliegen, deutlich geringer.
    Da aber ein Funkausfall in jedem Fall einen Notfall darstellt, muss der VFR-Flieger gem. der Funkausfallregeln landen.
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