Frage Nr. 62395

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  • Bei dieser Frage muss man klar unterscheiden. Hier ist die Rede von Post und Frachtgut. Es geht nicht etwa um Reisegepäck.
    Die Haftung bei Post und Frachtgut liegt ganz klar beim Luftfrachtführer, bzw. der Airline.
    Was Personenschäden angeht, das trifft auch auf dessen Gepäck zu, haftet der Carrier oder Airline nicht zwangsläufig im vollen Umfang. Es gibt sogar Höchstgrenzen.
    Damit die Airline bzw. der Carrier haftbar gemacht werden kann, muss die Schuldfrage geklärt werden.
    Die Frage hier im EXAM geht von einer generellen Haftung aus, deshalb ist der Pesonenschaden nicht richtig.

    Vergleiche auch hierzu die Abkommen von Warschau und Montreal.