Verkehrsdelikte melden

  • Verkehrsdelikte melden

    Moin,

    ich stosse gerade in meinen CAT-Unterlagen bei Airlaw auf folgenden Passus, der nicht weiter erläutert wird:

    Thema Widerruf einer Erlaubnis. "Zum Beispiel kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber im Straßenverkehr Verkehrsdelikte begangen hat. Diese sind den Luftfahrtbehörden anzuzeigen."

    Ein Verkehrsdelikt ist laut Definition jeglicher Verstoss gegen die StVO, unabhängig, wie dieser geahndet wird (Bußgeld, Entzug Fahrerlaubnis usw...)

    Welche Verstöße müssen denn gemeldet werden ? Entzug des Führerscheines ist klar, Entzug der Fahrerlaubnis (z.B. zu schnelles Fahren) ? Geschwindigkeitsübertretungen mit Bußgeld ? "Knöllchen" ? Wo fängt die Meldepflicht an ?
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    EXAM 11
  • Dazu habe ich nichts Eindeutiges gefunden. Ich denke, es gehört eine ganze Menge Ermessensspielraum dazu. Letztlich geht es ja darum, seine ZÜP zu behalten. Mann sollte mal einen Anwalt befragen... In der JAR-FCL wird nur darauf verwiesen, dass die Bedingungen der Vorschriften, die der Prüfung der Zuverlässigkeit dienen, eingehalten werden müssen. Welche das im Detail sind, ist nicht eindeutig aufgeführt.
    Ein Rechtsverdreher ;) möge mich verbessern. Vielleicht gibt es ja einen hier im Board :hilfe:
  • Genaueres regelt das LuftSiG §7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen, LuftVG §5 und LuftVZO §29
    Bislang gilt immer noch das Recht, dass man sich nicht selbst anzeigen muss. Also der Inhaber einer Lizenz kann nicht verpflichtet werden, sich selbst zu belasten.
    Letztlich geht es darum, dass man seine ZÜP behält. Bei Bekanntwerden von Missetaten, sind die Behörden verpflichet, sich gegenseitig zu informieren und es ist die ZÜP ggf. zu entziehen. Da die ZÜP einen Gültigkeitszeitraum besitzt, kann bei Erneuerung die Behörde Informationen z.B. aus dem Zentralregister verwenden, muss aber nicht. Die Verantwortung liegt also bei den Behörden. Und das ist auch gut so. Natürlich ist es im Sinne des Airmanship und des eigenen Interesse unbedigt empfehlenswert, z.B. bei einem Fahrverbot, den Arbeitgeber zu informieren.